Betriebskosten: Was ist erlaubt, was nicht?
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt abschließend, welche Kosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Wer Kosten abrechnet, die dort nicht aufgeführt sind, riskiert eine erfolgreiche Anfechtung durch den Mieter.
Vollständige Liste umlagefähiger Betriebskosten
- Grundsteuer – vollständig umlagefähig
- Wasserversorgung – Kaltwasser, Wasserzähler, Wasserenthärtung
- Entwässerung – Kanalgebühren, Kläranlage
- Heizung – Brennstoff, Wartung, Abgasmessung
- Warmwasser – Aufbereitung und Verteilung
- Aufzug – Strom, Wartung, TÜV
- Straßenreinigung – Gehwegreinigung, Winterdienst
- Müllbeseitigung – Müllabfuhr, Müllschlucker
- Gebäudereinigung – Treppenhaus, Gemeinschaftsflächen
- Gartenpflege – Rasenmähen, Bäume, Wege
- Beleuchtung – Flur, Keller, Außenanlage
- Schornsteinreinigung – Kehrgebühren
- Versicherungen – Gebäude, Haftpflicht, Glasversicherung
- Hausmeister – nur Tätigkeitsanteil, kein Verwaltungsanteil
- Kabelanschluss / Antenne – bis Ende 2024 umlagefähig, danach nur noch mit Zustimmung
- Waschraum – Gemeinschaftswaschmaschinen
- Sonstige Betriebskosten – müssen im Mietvertrag explizit vereinbart sein
Nicht umlagefähige Kosten – häufige Fehler
- Verwaltungskosten – Kosten für Buchführung, Hausverwaltung
- Instandhaltungsrücklagen – Reparaturrückstellungen
- Reparaturen – Auch wenn sie regelmäßig anfallen
- Leerstandskosten – Kosten für leerstehende Wohnungen trägt der Vermieter
Software für die Betriebskostenabrechnung
Wer mehrere Einheiten verwaltet, sollte auf spezialisierte Nebenkostenabrechnungs-Software setzen. Die Tools auf Vermieter-Stack.de erledigen die Abrechnung gesetzeskonform auf Knopfdruck.
Fazit
Die BetrKV ist dein Leitfaden. Was dort nicht steht, darf nicht abgerechnet werden – es sei denn, es ist als „sonstige Betriebskosten" ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart.