Schönheitsreparaturen: Das Thema das Vermieter am meisten Geld kostet
Kaum ein anderes Thema hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren so beschäftigt wie Schönheitsreparaturklauseln. Der BGH hat reihenweise Standardformulierungen für unwirksam erklärt – mit fatalen Folgen für Vermieter die alte Verträge verwenden.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen und Kalken von Wänden, Decken, Fußböden, Heizkörpern, Türen und Fenstern – also alles, was durch normalen Gebrauch verblasst oder abgenutzt wird.
Grundregel: Nur bei renoviert übernommener Wohnung
Der wichtigste BGH-Grundsatz: Schönheitsreparaturklauseln sind nur wirksam, wenn der Mieter die Wohnung renoviert übernommen hat. Wer eine unrenovierte Wohnung übergibt, kann keine Renovierung beim Auszug verlangen.
Diese Klauseln sind unwirksam
- Starre Fristen: „Küche alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 Jahre"
- Endrenovierungsklauseln ohne Rücksicht auf Zustand
- Farbvorgaben: „Wände sind weiß zu streichen"
- Quotenabgeltungsklauseln bei unrenoviert übergebener Wohnung
Was noch wirksam vereinbart werden kann
- Renovierungspflicht bei tatsächlichem Renovierungsbedarf
- Flexible Formulierungen ohne starre Fristen
- Neutrale Farben bei Auszug (wenn renoviert übergeben)
Fazit
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