Befristeter Mietvertrag: Nur mit Grund möglich
Ein befristeter Mietvertrag (Zeitmietvertrag) ist nicht einfach so zulässig. Seit der Mietrechtsreform 2001 braucht jede Befristung einen gesetzlich anerkannten Grund – sonst gilt der Vertrag automatisch als unbefristet.
Zulässige Befristungsgründe (§ 575 BGB)
- Eigenbedarf: Du oder ein Familienangehöriger möchte die Wohnung nach Ablauf selbst nutzen
- Abriss oder Umbau: Die Wohnung soll grundlegend saniert oder abgerissen werden
- Arbeitnehmerwohnung: Die Wohnung soll an einen Mitarbeiter vermietet werden
Was passiert bei fehlendem Grund?
Fehlt ein zulässiger Grund oder ist er nicht schriftlich angegeben, wird der Vertrag als unbefristeter Mietvertrag behandelt. Du verlierst das Recht auf automatische Beendigung.
Verlängerung und Kündigung
Der Mieter kann eine Verlängerungsoption beantragen, wenn sich der Befristungsgrund geändert hat. Als Vermieter musst du dann innerhalb von 1 Monat antworten.
Alternative: Kündigungsverzicht
Für mehr Planungssicherheit ohne Befristungsrisiko empfehlen viele Anwälte einen beidseitigen Kündigungsverzicht für 2–3 Jahre. Das ist rechtlich sicherer.
Fazit
Befristete Mietverträge sind möglich – aber nur mit dem richtigen Grund und der richtigen Formulierung. Hol dir bei Unsicherheit rechtssichere Vorlagen von den Tools auf Vermieter-Stack.de.